Wer ist Tippgeber?
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Wer ist Tippgeber?

Rechtliche Beschreibung

Tippgeber, „Kontakter“ oder „Namhaftmacher“ ist laut Gesetzesbegründung, wer sich darauf beschränkt die Möglichkeiten zum Abschluss von Versicherungsverträgen namhaft (bekannt) zu machen

oder

Kontakte zwischen Kunden und Versicherungsvermittlern herzustellen (Kontaktgeber oder Tippgeber).

Ihre Tätigkeit ist darauf beschränkt allgemeine Kundendaten aufzunehmen und weiterzugeben, somit sind Sie kein Versicherungsvermittler. Sie vermitteln also nur den Kunden und nicht einen Versicherungsvertrag! Der Kunde erhält von Ihnen keine Beratung, diese erfolgt ausschliesslich durch uns bzw. durch einen unserer angeschlossenen Partner. Sie handeln als Tippgeber/Datenaufnehmer als Bote des eigentlich verantwortlichen Vermittlers.

Durch Rechtsprüfung ist bestätigt, dass Sie als „Tippgeber bzw. Kontakter“ dem Kunden gegen ein Entgeld an einen Versicherungsvermittler weiterleiten dürfen. Weiters können Sie ihren Kunden beim Ausfüllen nötiger Formalitäten behilflich sein.

Der Kunde erhält von Ihnen keine Beratung, diese erfolgt ausschliesslich durch uns bzw. durch einen unserer angeschlossenen Partner. Die Prämie der Versicherung darf nicht durch Sie vereinnahmt werden. Sie handeln als Tippgeber/Datenaufnehmer als Bote des eigentlich verantwortlichen Vermittlers.

Die beiläufige Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit einer anderen beruflichen Tätigkeit, sofern diese Tätigkeit nicht zum Ziel hat, den Kunden beim Abschluss oder bei der Handhabung eines Versicherungsvertrages zu unterstützen, gilt nach den Richtlinien nicht als Versicherungsvermittlung.

Sie dürfen keinesfalls Auskünfte im Schadensfall und bei der Schadensabwicklung erteilen. Nach den Regelungen von §14GewO sind Sie jedoch angehalten Ihr derzeitige Gewerbeanmeldung als „Tippgeber/Kontakter oder Namhaftmacher“ zu erweitern.

Diese gesetzliche Regelung befreit Sie:

  1. Von der Anmeldepflicht nach § 34 der GewO (von jeglichem Versicherungs-Vermittlerstatus)
  2. von einer Vertrauens- und Vermögensschadenhaftpflicht-Versicherung
  3. Von der Dokumentationspflicht (nur gesetzlich für Versicherungsvermittler vorgeschrieben)
  4. Von einem Beratungsverzicht
  5. Von einer Geschäftsbesorgungsvollmacht

TG KZK Zoll Wer ist Tippgeber 17.07.2010

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